§ 1 Allgemeines

(1) Moments by Diane – Weddings & Parties e.K. bietet eine auf die speziellen Anforderungen des Kunden zugeschnittene Veranstaltungskonzeption, deren Durchführung und Nachbereitung.

(2) Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden (Auftraggeber) und Moments by Diane – Weddings & Parties e.K. (Auftragnehmerin) gelten ausschließlich diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen” und der gemeinsame Vertrag. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von dem Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

(3) Alle Vereinbarungen, auch solche über Nebenabreden, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Auftragnehmerin; dies gilt ebenso für eine Aufhebung dieser Klausel. Mündliche Nebenreden bestehen nicht. Durch eine vom Vertragstext abweichende Leistung in Einzelfällen werden im Übrigen keine Rechte oder Pflichten begründet.

(4) Sollte es sich bei dem Auftraggeber um eine Personenmehrheit handeln, so bevollmächtigen sich diese Personen hiermit gegenseitig zur Abgabe und zum Empfang von Willenserklärungen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag stehen. Änderungen sind unverzüglich gegenüber der Auftragnehmerin schriftlich anzuzeigen.

§ 2 Vertrag

Ein Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmerin kann nur schriftlich zustande kommen. In dem Vertrag sind im Einzelnen der Auftragsgegenstand („Veranstaltung“) sowie die einzelnen vom Auftragnehmerin zu erbringenden Leistungen und die Vergütung hierfür geregelt. Aufträge des Kundengelten mit der Auftragsbestätigung von der Auftragnehmerin als angenommen.

§ 3 Leistungsumfang

(1) Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem individuell ausgearbeiteten Planungsvorschlag. Nebenabreden oder Abänderungen, die den Umfang der vertraglichen Leistung verändern, bedürfen der schriftlichen Form.

(2) Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, teilt die Auftragnehmerin dem Auftraggeber unverzüglich mit. Soweit durch die Änderungen der vereinbarte Inhalt des Vertrages nicht oder nur unwesentlich berührt wird, steht dem Auftraggeber aufgrund dieser Abweichungen kein Kündigungsrecht zu. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Auftraggeber Teile des Veranstaltungsablaufes in Abweichung von der Leistungsbeschreibung zu verändern.

(3) Die Erweiterung oder Änderung des Leistungsumfangs nach Wirksamwerden des Vertrages (keine Ausübung des vertraglichen Rücktrittsrechtes) ist durch den Auftraggeber unter Beachtung einer Frist von 2 Monaten nach Vertragsschluss möglich.

(4) Verträge mit Dritten zur Durchführung der Veranstaltung schließt der Auftraggeber unmittelbar mit dem Dritten.

§ 4 Zusatzleistungen

(1) Sämtliche Leistungen, die nicht in diesem Vertrag ausdrücklich festgelegt worden sind, gelten als Zusatzleistungen, insbesondere sind dies
– die Erstellung von weiteren Konzepten,
– die Leitung der Veranstaltung am jeweiligen Veranstaltungstag,
– die Teilnahme von Moments by Diane – Weddings & Parties e.K. an Detailabsprachen zwischen dem Auftraggeber und den Unternehmen/Dienstleistern, sowie insbesondere Leistungen von Unternehmen, die vertraglich nicht an die Auftragnehmerin gebunden sind und vom Auftraggeber direkt beauftragt worden sind.
– Zusatzleistungen müssen immer separat schriftlich vereinbart werden.

(2) Als Zusatzleistung gelten auch die sich nach diesem Vertrag ergebenden Vertragserweiterungen.

§ 5 Eigentumsrecht und Urheberschutz

(1) Erhält die Auftragnehmerin nach der Vorstellung eines Planungsvorschlages keinen Auftrag, ist der Interessent nicht berechtigt, die Leistungen des Auftragnehmers eigenhändig oder mittels Dritter zu nutzen. Leistungen im Sinne des § 5 (1) Satz 1 Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle im Planungsvorschlag aufgeführten konkreten Dienstleister sowie vom Moments by Diane – Weddings & Parties e.K. entwickelten Ideen und Konzepte für die jeweilige Veranstaltung.

(2) Der Auftraggeber erwirbt im Auftragsfall durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung zum vereinbarten Zweck. Ohne gegenteilige Vereinbarung darf der Auftraggeber die Leistungen nur selbst und nur einmalig für die Dauer des Vertrages nutzen.

§ 6 Honorar

(1) Nach einem kostenlosen und für den Auftraggeber unverbindlichen Vorgespräch, erhält er von der Auftragnehmerin  einen Planungsvorschlag mit den voraussichtlichen Kosten. Nach Abschluss des Vertrages zwischen dem Auftraggeber und der Auftragnehmerin beginnt die Auftragnehmerin mit der individuellen Planung der Veranstaltung.

(2) Der Auftragnehmer wird die mit der Durchführung der Veranstaltung beauftragten Dritten anweisen, dem Auftraggeber Kopien von Rechnungen zu übermitteln, die Leistungen zum Inhalt haben, die in Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages stehen. Sollte der Dritte eine Übermittlung der Rechnungen verweigern, so verpflichtet sich der Auftragnehmer, Kopien über Rechnungen, die er von Dritten im Rahmen der Durchführung der Veranstaltung erhält, an den Auftraggeber selbst zu übermitteln.

(3) Vergütungen gelten vom Auftraggeber als anerkannt, wenn nicht zwei Wochen nach Zugang der Rechnung ein schriftlicher Widerspruch durch den Auftraggeber erfolgt.

(4) Der Auftragnehmer hat auch dann Anspruch auf eine Vergütung, wenn infolge eines Umstandes, welcher nicht von Auftragnehmer zu vertreten ist, die Veranstaltung nicht termingerecht oder überhaupt nicht durchgeführt werden kann.

§ 7 Verzug

(1) Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 5 Prozent-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB berechnet, sofern nicht aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangt werden können.

(2) Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens wird dadurch nicht ausgeschlossen, darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.

§ 8 Rücktritt, Kündigung, Aufhebung des Vertrages

(1) Dem Auftraggeber steht ein Rücktrittsrecht nur nach den Bestimmungen dieser AGB zu. Ein Rücktritterfolgt im Rahmen der gesetzlichen Regelungen gemäß § 323 BGB. Jede Beendigung des weiteren Leistungsaustausches (z.B. bei Rücktritt, Minderung, Kündigung aus wichtigem Grund, Schadensersatz statt der Leistung) muss stets unter Benennung des Grundes und mit angemessener Fristsetzung zur Beseitigung (üblicherweise zwei Wochen) angedroht werden und kann nur binnen zwei Wochen nach Fristablauf erklärt werden. In den gesetzlich angeordneten Fällen (vergleiche § 323 Abs. 2 BGB-Rücktritt) kann die Fristsetzung entfallen. Wer die Störung ganz oder überwiegend zu vertreten hat, kann die Rückabwicklung nicht verlangen.

(2) Eine ordentliche Kündigung des Vertrages ist seitens des Auftraggebers ausgeschlossen. Die Auftragnehmerin kann den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündigen, jedoch nicht mehr als 12 Wochen vor dem Veranstaltungstermin. Ein Kündigungsrecht aus einem wichtigen Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere für die Auftragnehmerin dann vor, wenn der Auftraggeber mit seiner ersten Teilzahlungspflicht in Verzug ist.

(3) Liegt eine ordentliche Kündigung durch die Auftragnehmerin vor, sind die Ansprüche der Auftragnehmerin konkret zu berechnen, die bis zum Beendigungszeitpunkt entstanden sind.

(4) Wird die Veranstaltung infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt oder Umständen, die außerhalb des Einflusses von der Auftragnehmerin liegen, erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann weder die Auftragnehmerin noch der Auftraggeber den Vertrag kündigen.

§ 9 Sorgfaltspflicht, Haftung und Schadensersatz

(1) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich zur gewissenhaften Organisation und Durchführung der Veranstaltung, der sorgfältigen Auswahl und Überwachung der Leistungsträger und der ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen nach den Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns.

(2) Die Auftragnehmerin haftet gegenüber dem Auftraggeber aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Haftungstatbestände nur bei Vorsatz. Die Höhe der Haftung ist auf 50 Prozent des vereinbarten Honorars beschränkt.

(3) Die Auftragnehmerin haftet darüber hinaus nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird. In diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(4) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit bleibt unberührt.

(5) Die Auftragnehmerin haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden. Ansprüche des Auftraggebers gegenüber Dritten sind von diesem auf seine Kosten unverzüglich gegenüber den Dritten direkt geltend zu machen.

(6) Reklamationen hat der Auftraggeber innerhalb von drei Werktagen nach der Leistung der Auftragnehmerin in Textform geltend zu machen. Reklamationen bezüglich nicht vorhersehbarer höherer Gewalt oder Umständen, die außerhalb des Einflusses des Auftragnehmers liegen, sind ausgeschlossen. Im Fallberechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Auftraggeber das Recht auf Schadensersatz zu. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass ein Schadensersatzanspruch gegen die Auftragnehmerin der Höhe nach, egal aus welchem Rechtsgrund, maximal auf das vereinbarte Honorar beschränkt ist.

(7) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, insbesondere wegen Unmöglichkeit der Leistung, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz beruhen.

§ 10 Gegenrechte, Rechtsübertragung, Verjährung

(1) Der Auftraggeber kann gegen Ansprüche des Auftragnehmers Zurückbehaltungsrechte nur aus diesem Vertragsverhältnis geltend machen und nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

(2) Die Ansprüche des Auftraggebers verjähren in sechs Monaten nach Fälligkeit, spätestens gerechnet von der Erlangung der Kenntnis des Auftraggebers von den Umständen, die die Entstehung des Anspruchs rechtfertigen bzw. von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch auf Grund einer zwingenden gesetzlichen Ausschlussfrist hätte geltend gemacht werden müssen. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass die Verjährungsfrist abgekürzt wird, um eventuelle Unstimmigkeiten aktuell und zügig zu regeln.

§ 11 Datenverarbeitung

Alle durch den Auftraggeber überlassenen Daten werden vertraulich durch die Auftragnehmerin behandelt und nur gegenüber Dritten zum Zwecke der Durchführung dieses Vertrages, sofern für dessen Ausführung notwendig, offen gelegt und weitergeleitet.

§ 12 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweckwirtschaftlich am nächsten kommt, zu ersetzen.

§ 13 Reisekosten

Es sind keine Reisekosten dem Auftragnehmer zu erstatten, es sei denn, es liegt eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien zur Regelung der Reisekosten vor.